10.08.2024

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer

Hebesatzsatzung

– Hebesatzsatzung –

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294), und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I S. 108), hat die Stadtverordnetenversammlung am 11.07. 2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer

a)        für die land- und forstwirtschaftlichen
            Betriebe (Grundsteuer A)                                                  364 v.H.

b)        für die Grundstücke
            (Grundsteuer B)                                                                  396 v.H.

für die Gewerbesteuer                                                                   370 v.H.

§ 2

Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2025 und bis zu einer Änderung der Hebesätze auch für die folgenden Haushaltsjahre.

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach am 24.02.2015 beschlossene Hebesatzsatzung tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Butzbach, den 01.08.2024

Der Magistrat der Stadt Butzbach

(Merle)

Bürgermeister