Dulden von Vorarbeiten auf Grundstücken
Hessen Mobil beabsichtigt, in der Stadt Butzbach, Ortsteil Pohl-Göns, das Brückenbauwerk über die B3 zu erneuern. In diesem Zuge erfolgt eine Verbreiterung der Brückenkappe mit Herstellung eines einseitigen Zweirichtungsradweges. Um die Planung vorbereiten zu können, müssen auf verschiedenen Grundstücken in der Zeit von Juni bis August 2024 Vorarbeiten, und zwar Vegetationsaufnahmen durchgeführt werden.
Die betreffenden Grundstücke liegen in Pohl-Göns im Bereich der Gönser Straße, der Auffahrt auf die B3 in Richtung Butzbach sowie der Kreuzungsbereiche mit der Bahntrasse und der B3.
Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 32b Hessisches Straßengesetz (HStrG) verpflichtet, sie zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt. Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt das Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.
Durch diese Vorarbeiten wird nicht über Zulassung und Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei Hessen Mobil, Dezernat Z4, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Hessen Mobil, Gelnhausen, den 11.04.2024
Straßen- und Verkehrsmanagement
Sachgebiet PB13.3.02 Landespflege Mittelhessen.