02.05.2022

Baulandumlegung „Schorbachstraße Süd“

hier: Bekanntmachung Umlegungsbeschluss (gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch)

Nachstehender Beschluss (Umlegungsbeschluss) über die Umlegung der Grundstücke im Verfahrensgebiet „Schorbachstraße Süd“ wird hiermit mit Hinweisen und Aufforderungen bekannt gemacht:

Nachdem durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 02.03.2021 die Baulandumlegung für das Baugebiet „Schorbachstraße Süd“in der Gemarkung Nieder-Weisel angeordnet worden ist, wurde am 12.04.2022 vom Magistrat der Stadt Butzbach (Umlegungsstelle) folgendes beschlossen:

Die Umlegung „Schorbachstraße Süd“ für die folgenden, einzeln aufgeführten Flurstücke wird nach § 47 ff des Baugesetzbuches (BauGB) eingeleitet.

Grundstücke im Umlegungsgebiet

Gemarkung Nieder-Weisel

Flur 3

Flurstücke Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12/1, 13, 14, 15, 16/1, 16/2, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23/3, 24, 25, 26, 27 und noch zu vermessende Teilflächen der Flurstücke Nr. 11 und 23/2.

Flur 2

Eine noch zu vermessende Teilfläche des Flurstückes Nr. 28/1.

Das Umlegungsgebiet „Schorbachstraße Süd“ und dessen Begrenzung ist aus dem folgenden Kartenauszug ersichtlich.


Umlegungsstelle ist der Magistrat der Stadt Butzbach.

Mit der technischen Durchführung des Verfahrens ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur

Dipl.-Ing. Werner Vollmer, Straßheimer Straße 4, 61169 Friedberg beauftragt.

Belehrung über den Rechtsbehelf

Gegen den Beschluss über die Einleitung der Umlegung (Umlegungsbeschluss) ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats, beginnend zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung, bei der Umlegungsstelle, dem Magistrat der Stadt Butzbach, Marktplatz 1, 35510 Butzbach schriftlich, oder zur Niederschrift zu erheben. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Beteiligte

Auszug aus § 48 Baugesetzbuch (BauGB)

(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligtedie Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

  • die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
  • die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
  • die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
  • die Gemeinde,
  • unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die Bedarfsträger und
  • die Erschließungsträger.

Aufforderung und Hinweise

  1. Es ergeht hiermit die Aufforderung, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden (§ 50 Abs. 2 BauGB).
  2. Werden Rechte erst nach Ablauf der in § 50 Abs. 2 BauGB bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt (§ 50 Abs. 3 BauGB).
  3. Der Inhaber eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 50 Abs. 4 BauGB).
  4. Auf die rechtlichen Wirkungen nach § 50 Abs. 3 und 4 BauGB sowie nach § 51 BauGB wird hingewiesen (§ 50 Abs. 5 BauGB).
  5. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unterliegen die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke für die Dauer des Umlegungsverfahrens dem Vorkaufsrecht der Stadt Butzbach.


Erläuterungen

Für das Umlegungsverfahren sind insbesondere die Regelungen in den §§ 48, 50 und 51 BauGB von Bedeutung (Baugesetzbuch, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)).

Auslegung Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass gemäß § 53 Abs. 2 BauGB die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis des Umlegungsgebietes „Schorbachstraße Süd“ in der Zeit vom 10.05.2022 bis 13.06.2022 im Fachdienst 6- Stadtplanung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt, Dienstgebäude Schloßplatz 1, Zimmer Nr. 105 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt werden.

Die Einsichtnahme ist nur nach telefonischer Rücksprache unter den Rufnummern 06033-995-126 oder 06033-995-128 möglich, da die Räume der Verwaltung aufgrund der Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Risikos der weiteren schnellen Ausbreitung des sog. Corona-Virus nur nach telefonischer Rücksprache betreten werden dürfen.

Die Beteiligten im Umlegungsverfahren können während dieser Zeit die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Berichtigungen beantragen.

Die Bestandskarte weist die bisherige Lage und Form der Grundstücke des Umlegungsgebietes aus sowie die auf ihnen befindlichen Gebäude und bezeichnet die Eigentümerinnen und Eigentümer nach Ordnungsnummern.

In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grundstück aufgeführt:

1.         die im Grundbuch eingetragenen Eigentümerinnen und Eigentümer,

2.         die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung der Grundstücke unter Angabe von Größe und Nutzungsart sowie der Lage und

3.         die im Grundbuch eingetragenen Lasten und Beschränkungen.

Vorarbeiten auf Grundstücken

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.


Stadt Butzbach, 02.05.2022

Magistrat der Stadt Butzbach
Fachdienst 6 Stadtplanung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt