05.01.2024

Baulandumlegungsverfahren “Schorbachstraße Süd”

Bekanntmachung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die 2. Vorwegnahme der Entscheidung nach § 71 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Gemarkung: Nieder-Weisel, Flur: 3

Ordnungsnummern: 1, 2, 4, 6, 8 und 11

Der Beschluss der Umlegungsstelle über die 2. Vorwegnahme der Entscheidung vom 07.11.2023 nach § 76 BauGB für die oben genannten Ordnungsnummern ist am 02.01.2024 unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in der Vorwegnahme der Entscheidung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümerin in den Besitz des zugeteilten Grundstücks ein. Die in dem Beschluss über die Vorwegnahme der Entscheidung festgesetzte Geldleistung wird mit dieser Bekanntmachung fällig.

Die Bekanntmachung vom 27.11.2023 ist zu ignorieren und wird durch diese Bekanntmachung ersetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Stadt Butzbach (Umlegungsstelle), Marktplatz 1, 35510 Butzbach, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Der Magistrat der Stadt Butzbach

– Umlegungsstelle –

05.01.2024