06.11.2023

Bauleitplanverfahren der Stadt Butzbach, Stadtteil Griedel, Bebauungsplan „Südlich der Hochstraße“, 1. Änderung

hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat in ihrer Sitzung am 27.09.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Südlich der Hochstraße“ im Stadtteil Griedel gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans Butzbach Griedel „Südlich der Hochstraße“ mit Kennzeichnung der 1. Änderung B-Plan „Südlich der Hochstraße“,

genordet, ohne Maßstab

Die Planungsunterlagen können in der Stadtverwaltung Butzbach, Dienstgebäude Landgrafenschloss, Schloßplatz 1, Zimmer 105, während der üblichen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag von 14.00 bis 16.30 Uhr sowie nach Vereinbarung) eingesehen werden.

Gemäß § 10a BauGB werden die Planunterlagen auch digital im Bürger-GIS des Wetteraukreises (gis.wetterau.de/GISWetterau/Themenkarte Bebauungspläne) eingestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die der Planung zu Grunde gelegten DIN-Vorschriften und Gesetze bei der Stadtverwaltung Butzbach während der üblichen Dienststunden eingesehen werden können.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Butzbach beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches her­beigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes so­wie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Butzbach unter Darlegung des die Verlet­zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Die hier gegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB haben keinen Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Butzbach, den 06.11.2023

Magistrat der Stadt Butzbach
Fachdienst 6
Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung,
Straßen- und Tiefbau, Umwelt