02.10.2020

Lagerung und Verbrennung von Reisighaufen

Reisighaufen sind wertvolle Lebensräume für eine Vielzahl von Lebewesen. Vor allem im Herbst und Winter werden diese bevorzugt von Igeln, Amphibien, Reptilien und Insekten zur Überwinterung bezogen. Im Frühjahr und im Sommer werden die Haufen bevorzugt als Nistplatz aufgesucht. Singvögel wie Zaunkönig und Rotkehlchen finden dort optimale Bedingungen, um ihre Nester zu bauen. Aber auch Kleinsäuger wie die Haselmaus nutzen diesen Schutz.

Wenn Sie einen Haufen aus Schnittgut aufsetzen, achten Sie bitte darauf, dass dies nicht auf sog. Sonderstandorten wie beispielsweise Magerrasen, offenem Fels und ähnlichem geschieht. Solche Biotope sind selten und wertvoll. Sie dienen z. B. als Sonnenplätze für Eidechsen und Standorte speziell angepasster Pflanzenarten. Durch Reisighaufen werden sie ihrer ökologischen Funktion beraubt.

Grünschnittabfälle werden in Gärten aber auch in der freien Landschaft als störend empfunden und fast immer entsorgt. Das Verbrennen von Reisighaufen ist auf dem Grundstück, auf dem das Schnittgut anfällt, unter Berücksichtigung weiterer geltender Regeln erlaubt. Beachten Sie beispielsweise die Vorgaben Ihrer Gemeinde für das Abbrennen von Nutzfeuern. Um den qualvollen Tod von Tieren im Feuer zu vermeiden, müssen jedoch folgende Punkte beachtet werden:

  1. Reisighaufen müssen nach der Anhäufung zügig beseitigt oder verbrannt werden, damit sich keine Tiere einnisten können.
  2. Falls ein Reisighaufen bereits längere Zeit lag, darf er nicht zwischen Mitte Oktober bis Ende Februar (mögliche Winterruhe von Tieren) und nicht von Ende März bis Anfang August (Brutgeschäft von Vögeln) abgebrannt werden. Winterruhende Tiere können nicht flüchten, so sollte auch bei einem behutsamen Abtragen eines Reisighaufens ggf. vorgefundene Tiere wieder mit einem Teil des Materials „zugedeckt“ werden, damit sie weiter ruhen können.
  3. Auch im Herbst und Frühjahr müssen länger sitzende Reisighaufen vor dem Anzünden einmal gewendet werden, um Tieren die Flucht zu ermöglichen und um festzustellen, dass sich keine Nester oder Tiere mehr darin befinden.

Für Rückfragen können sie sich gerne direkt an die Untere Naturschutzbehörde wenden.

Postanschrift:

Untere Naturschutzbehörde des Wetteraukreises
Europaplatz
61169 Friedberg/Hessen

Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von
Abfallbeseitigungsanlagen