17.04.2024

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Butzbach am 10.11.2024

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Butzbach am 10.11.2024

1. In der Stadt Butzbach mit 27.592 Einwohnern (Stand 31.12.2023) ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 28.02.2025. Die Amtszeit beträgt 6 Jahre. Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe B4 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.

Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden:

Wahlamt der Stadt Butzbach
Marktplatz 1
35510 Butzbach

2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach am 10.11.2024, eine evtl. Stichwahl am 24.11.2024, statt.

3. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl des Bürgermeisters (m/w/d) aufgefordert.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten § 32 Abs. 2 und § 31 Hessische Gemeindeordnung (HGO) entsprechend.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft der Stadt Butzbach oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für den Wahlvorschlag des amtierenden Bürgermeisters, der während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt hat. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung beträgt 37.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreter zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 02.09.2024 bis 18:00 Uhr schriftlich bei der Wahlleiterin der Stadt Butzbach, Marktplatz 1, 35510 Butzbach, einzureichen.

Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Bei dem Wahlleiter sind auch die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlichen Vordrucke zu erhalten.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

– Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist,

– eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,

– Name, Vorname und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Magistrats über ihre Wahlberechtigung,

– bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 02.09.2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

35510 Butzbach, 15.04.2024
Die Wahlleiterin der Stadt Butzbach
Kerstin Jung