06.07.2020

Bebauungsplan „Weizgang – 1. Änderung“ im Stadtteil Nieder-Weisel

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat am 30.06.2020 den Bebauungs-plan „Weizgang – 1. Änderung“ im Stadtteil Nieder-Weisel gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung ist identisch mit dem Ursprungsplan von 1998 und wird begrenzt

  • im Westen von der Straße „Weizgang“
  • im Norden von der „Schießgasse“ und der Wegeparzelle 738/2
  • im Osten vom „Scheunenweg“ und von der Straße „Am Haingraben“
  • im Süden von der „Oppershofener Straße“ (siehe Übersichtskarte).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Planungsunterlagen können in der Stadtverwaltung Butzbach, Schloßplatz 1, Zimmer 105, während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Die Einsichtnahme ist nur nach telefonischer Rücksprache unter den Rufnummern 06033-995-126 und 06033-995-124 bzw. durch E-Mail (ralph.miller@stadt-butzbach.de; melanie.geier@stadt-butzbach.de) möglich, da die Räume der Verwaltung aufgrund der Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung der Risiken der weiteren schnellen Ausbreitung des sog. Corona-Virus nur nach Voranmeldung und unter Schutzmaßnahmen betreten werden dürfen.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Butzbach beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches her­beigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes so­wie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Butzbach unter Darlegung des die Verlet­zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.