15.09.2021

Inkrafttreten für den Teilbereich 2 und der Teilbereich Bahnstrecke Bebauungsplan „LOG-SERVE“

Bauleitplanung der Stadt Butzbach, Stadtteil Kirch-Göns
Bebauungsplan „LOG-SERVE“
Hier: Inkrafttreten für den Teilbereich 2 und der Teilbereich Bahnstrecke

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat in ihren Sitzungen am 24.10.2011 bzw. 20.12.2011 den o.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die integrierten Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Hessische Bauordnung i.d.F.v. 15.01.2011 im Stadtteil Kirch-Göns als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Der Teilbereich 2 sowie der Teilbereich Bahnstrecke der o.g. Bebauungsplanes treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan „LOG-SERVE“ inkl. des Teilbereiches 2 und des Teilbereiches Bahnstrecke mit Begründung und zusammenfassender Erklärung wird in der Stadtverwaltung der Stadt Butzbach, Schloßplatz 1, Zimmer 106, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Übersichtskarte Teilbereich 2

Übersichtskarte Teilbereich Bahnstrecke

Stadt Butzbach, 16.09.2021
Magistrat der Stadt Butzbach
Fachdienst 6 Stadtplanung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt