27.08.2021

Widerruf der Allgemeinverfügung über Verkaufszeiten anlässlich des Altstadtfestes

  • Die Allgemeinverfügung vom 02.06.2021, amtlich bekannt gemacht am 02.06.2021 in der Butzbacher Zeitung, über die Freigabe der Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, den 05.09.2021 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr aus Anlass der Veranstaltung „Altstadtfest“ wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) hiermit widerrufen.
  • Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in der Butzbacher Zeitung in Kraft.
  • Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung:

Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eintretender Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Das Altstadtfest vom 03.09. bis zum 05.09.2021 wurde aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Sachen Coronavirus, dem vorbeugenden Schutz vor Viren sowie der Fürsorgepflicht gegenüber den Besucher/-innen abgesagt.

Da der besondere Anlass, der für die Freigabe einer Sonntagsöffnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HLöG erforderlich ist, damit weggefallen ist, darf eine Sonntagsöffnung am 05.09.2021 für die bekannt gemachten Bereiche nicht erfolgen. Die Verkaufsstellen sind somit geschlossen zu halten. Zudem wäre das öffentliche Interesse an dem verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Sonntagsruhe gefährdet, da ohne den Widerruf eine Sonntagsöffnung erfolgen könne.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das öffentliche Interesse der Allgemeinheit am verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Sonntagsruhe und der Einhaltung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und somit an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt hier deutlich dem Interesse eines möglichen Klägers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit. Unter Berücksichtigung des relativ kurzen Zeitraumes bis zum Termin der nunmehr nicht mehr genehmigten Sonntagsöffnung, würde im Falle eines Widerspruchs und einer Klage nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse geboten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Butzbach, Marktplatz 1, 35510 Butzbach, Widerspruch eingelegt werden.


Butzbach, den 27.08.2021
Der Magistrat der Stadt Butzbach
Fachdienst Sicherheit und Ordnung