27.10.2023

Bauleitplanverfahren der Stadt Butzbach, Kernstadt: Bebauungsplan „Degerfeld I – 4. Änderung“

hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat in ihrer Sitzung am 20.06.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wird bekannt gemacht.

Allgemeines Planziel ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Sinne einer Nachverdichtung.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 198/4, 198/5 und 232/4 teilweise in der Flur 6, Gemarkung Butzbach mit einer Größe von 2.088 m² (siehe folgende Abbildung).

Gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird. 

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Entwurf der Bebauungsplan-Änderung, bestehend aus Planzeichnung, Textfestsetzungen und Begründung

vom 30.10.2023 bis einschließlich 01.12.2023

auf der Homepage der Stadt Butzbach (www.stadt-butzbach.de) unter der Rubrik „Rathaus & Politik“ unter dem Ordnungspunkt „Bauleitplanung“ (https://www.stadt-butzbach.de/downloads/ bebauungsplaene) eingesehen und heruntergeladen werden können.

Es wird darauf hingewiesen,

–           dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

–           dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden können,

–           dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können,

–           dass die Planunterlagen in Papierform in der Stadtverwaltung Butzbach, Schloßplatz 1, Zimmer 105, während der üblichen Dienststunden sowie nach Vereinbarung zur Einsichtnahme ausliegen.

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Butzbach, den 27.09.2023

Magistrat der Stadt Butzbach

Fachdienst 6 Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt