27.10.2023

Bauleitplanverfahren der Stadt Butzbach, Stadtteil Münster: Bebauungsplan „Im Brühl / Auf den Brühläckern – 1. Änderung“

hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat in ihrer Sitzung am 27.09.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wird bekannt gemacht.

Allgemeines Planziel ist die Anpassung an die aktuelle Erschließungsplanung.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 104/2, 104/22, 104/23 in der Flur 2, Gemarkung Münster mit einer Größe von 1.866 m² (siehe folgende Abbildung).

Die Änderung des Bebauungsplans wird gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. 

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Entwurf der Bebauungsplan-Änderung, bestehend aus Planzeichnung und Begründung

vom 30.10.2023 bis einschließlich 01.12.2023

auf der Homepage der Stadt Butzbach (www.stadt-butzbach.de) unter der Rubrik „Rathaus & Politik“ unter dem Ordnungspunkt „Bauleitplanung“ (https://www.stadt-butzbach.de/downloads/ bebauungsplaene) eingesehen und heruntergeladen werden können.

Es wird darauf hingewiesen,

–           dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

–           dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden können,

–           dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können,

–           dass die Planunterlagen in Papierform in der Stadtverwaltung Butzbach, Schloßplatz 1, Zimmer 105, während der üblichen Dienststunden sowie nach Vereinbarung zur Einsichtnahme ausliegen.

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Butzbach, den 27.10.2023

Magistrat der Stadt Butzbach

Fachdienst 6 Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt