hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat in ihrer Sitzung am 20.06.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans beschlossen. Allgemeines Planziel ist die Verbesserung der baulichen Ausnutzung im Sinne einer Nachverdichtung.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 470, 471, 472 und 473 in der Flur 8, Gemarkung Ostheim mit einer Größe von 2.981 m² (siehe folgende Abbildung).
Gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.
Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der o.g. Entwurf der Bebauungsplan-Änderung, bestehend aus Planzeichnung und Begründung
vom 11.09.2023 bis einschließlich 13.10.2023
in der Stadtverwaltung Butzbach, Schloßplatz 1, Zimmer 105, während der üblichen Dienststunden sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die Planunterlagen werden zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Stadt Butzbach (www.stadt-butzbach.de) unter der Rubrik „Rathaus & Politik“ unter dem Ordnungspunkt „Bauleitplanung“ (https://stadt-butzbach.de/themen/bebauungsplaene) eingesehen und heruntergeladen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können.
Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Butzbach, den 01.09.2023
Magistrat der Stadt Butzbach
Fachdienst 6 Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt