27.07.2023

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Münchgartenweg, 1. Änderung und Erweiterung mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften

Bauleitplanung der Stadt Butzbach, Stadtteil Hoch-Weisel
Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Münchgartenweg, 1. Änderung und Erweiterung mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften (gemäß § 91 HBO i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB) und wasserrechtlichen Festsetzungen (gemäß § 37 Abs. 4 HWG i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB) gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat den Bebauungsplan „Münchgartenweg, 1. Änderung und Erweiterung“ mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften und wasserrechtlichen Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 HBO und § 37 Abs. 4 HWG sowie § 5 HGO als Satzung beschlossen und die Begründung mit Umweltbericht hierzu gebilligt. Der Bebauungsplan mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften und wasserrechtlichen Festsetzungen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weiterentwicklung des im Münchgartenweg ansässigen Garten- und Landschaftsbaubetriebes, u.a. für die Errichtung eines Wohnhauses für die Betriebsinhaber sowie Sozialräume für die Mitarbeiter, geschaffen. Zur Festsetzung gelangt ein Mischgebiet. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist den nachfolgenden Übersichtskarten zu entnehmen.

Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.

Der Bebauungsplan wird mit Begründung und Umweltbericht sowie der faunistischen Kartierung und Artenschutzprüfung, der schalltechnischen Stellungnahme und den für das Verständnis der Festsetzungen erforderlichen DIN-Normen (DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen), in der Stadtverwaltung Butzbach, Schlossplatz 1, Zimmer 105, 35510 Butzbach während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan auch unter https://stadt-butzbach.de/themen/bebauungsplaene/ ins Internet gestellt und ist über das Bauleitplanungsportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen/a-c unter dem Reiter „Butzbach“ und „Zum rechtskräftigen Bebauungsplan“ abrufbar.

Gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Übersichtskarte: Lage des Plangebietes (Karte 1 von 2); genordet, ohne Maßstab
Übersichtskarte: Lage des Plangebietes (Karte 1 von 2); genordet, ohne Maßstab

Butzbach, den 27.07.2023
Magistrat der Stadt Butzbach
Fachdienst 6 Stadtplanung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt