19.05.2022

Abweichungssatzung

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147), in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach in der Sitzung am 04.04.2022 folgende Abweichungssatzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Abweichungssatzung gilt für die Erschließungsanlage „Auf dem Kippel“ (Flurstück Nr. 146, Flur 3) in der Gemarkung Maibach.

§ 2 Abweichung von den Herstellungsmerkmalen

Gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen der Stadt Butzbach vom 19.12.2003 (EBS) wird abweichend von den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 EBS folgendes festgelegt:

Die in § 1 dieser Abweichungssatzung beschriebene Erschließungsanlage gilt als Mischfläche ohne beidseitige Gehwege als endgültig hergestellt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Butzbach, den 16.05.2022

DER MAGISTRAT DER STADT BUTZBACH

M e r l e

Bürgermeister