Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes v. 05.07.2007 (GVBl. I 2007, S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach in der Sitzung vom 11.07.2024 für die Friedhöfe der Stadt folgende Änderungsatzung der Friedhofsordnung beschlossen:
Artikel 1
In § 14 – Grabarten werden in Abs. 1 nach e) Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten
f) Kindergrabstätten
g) gärtnerisch betreute Grabfelder (Memoriamgarten) zusätzlich eingefügt.
§ 14 Absatz 1 S. 1 wird um die nachfolgenden Sätze ergänzt:
Auf den besonders ausgewiesenen Grabfeldern für gärtnerisch betreute Grabfelder (Memoriamgarten) ist der Erwerb des Nutzungsrechts einer Grabstätte nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen- Thüringen möglich.
Hier werden sowohl Urnenreihen-, als auch Erdbestattungsgrabstätten in einem Gesamtdienstleistungspaket angeboten. Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und Grabpflege über die Dauer der Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder Grabstein. Die Leistungen werden von Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen- Thüringen kontrolliert.
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Änderungssatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Butzbach, den 29.07.2024
DER MAGISTRAT DER STADT BUTZBACH
M e r l e
Bürgermeister