16.03.2022

Änderungssatzung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Butzbach

4. Änderungssatzung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Butzbach vom 20.06.2013.

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S.915), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 40 der Friedhofsordnung der Stadt Butzbach vom 24.05.2018 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 03.03.2022 für die Friedhöfe der Stadt Butzbach die folgende 4. Änderungssatzung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung beschlossen:

Artikel 1

§ 10 Gebühren für die Grabräumung erhält folgende Neufassung:

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 35 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen erhoben:

a) Reihengrab (Kind unter 5 Jahren)                    0,00 € 
b) Reihengrab/Tiefgrab (Erwachsene)    186,00 €
c) Doppelgrab (Wahlgrab)                                  310,00 € 
d) Urnenreihengrab (Erdgrab)                            100,00 €
e) Urnenwahlgrab (Erdgrab)                               100,00 €
f) Urnenreihengrab (Wand)                                 60,00 €
h) Urnenwahlgrab (Wand)                                    72,00 €
i) Urnenreihen- u. Urnenwahlgrab (Baum)     72,00 €

Die Gebühren werden mit dem Erwerb der Nutzungsrechte für die ausgewählte Grabstätte fällig.

(2) Für Grabstätten, die vor dem 30.06.2007 angelegt wurden, entstehen die Gebühren mit der tatsächlichen Räumung.

Artikel 2

Diese 4. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Butzbach, den 04.03.2022

DER MAGISTRAT DER STADT BUTZBACH

M e r l e

Bürgermeister