10.12.2020

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz

Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. 12. 2019 (GVBl. I S. 434), ergeht folgende Verfügung:

  1. Abweichend von § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen innerhalb folgender Straßenzüge

–              Marktplatz

–              Weiseler Straße bis einschließlich Haus Nr. 41

–              Wetzlarer Straße bis einschließlich Haus Nr. 28

–              Griedeler Straße bis einschließlich Haus Nr. 21

–              Kasernenstraße

–              Färbgasse

–              Langgasse

–              Badborngasse

–              Jakob-Rumpf-Straße

–              Zur Froschau

–              Krachbaumgasse

–              Kugelherrenstraße

 

                aus Anlass des Faselmarktes am Sonntag, den 14.03.2021 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten werden.

  1. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen ebenso wie Apotheken nicht unter diese Regelung.
  2. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
  3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in der Butzbacher Zeitung in Kraft.

Begründung:

Aufgrund des  § 6 Abs. 1  Satz 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignis) berechtigt, abweichend von § 3 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben.

Die Stadt Butzbach macht von ihrer rechtlichen Möglichkeit Gebrauch, einen Termin einer Sonntagsöffnung aus begründetem  Anlass festzusetzen. Gegenstand der aktuellen Freigabe ist der Faselmarkt am Sonntag, den 14.03.2021.

Der Faselmarkt blickt auf eine langjährige Tradition zurück und ist von lokaler wie auch überregionaler Bedeutung.  Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist auch im folgenden Jahr mit  einem erheblichen Besucherstrom zu rechnen, durch die die geöffneten Ladengeschäfte eine weitere Möglichkeit der Versorgung erhalten. Die erwartete Besucherzahl beträgt witterungsabhängig erfahrungsgemäß ca. 4000-8000 Besucher.

Der Faselmarkt bildet somit den Rahmen, der es zulässt, dass Offenhalten der Ladengeschäfte im Altstadtgebiet der Stadt Butzbach zu genehmigen. Die Ladenöffnung ist nur ein Nebeneffekt.

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen, wenn der Bereich, der von der Ladenöffnung betroffenen Geschäfte räumlich weitestgehend mit dem Faselmarktes in Zusammenhang steht. Hierbei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Faselmarkt in der Innenstadt stattfindet. Daher ist es nur folgerichtig, dass die Ladenöffnung sich auch nur auf dieses Gebiet, mit den Anfängen einzelner Seitenstraßen beschränkt. Dies betrifft die Bereiche Textilien, Schuhe, Schmuck, Bücher, Gastronomie, Geschenkartikel, Floristik, Drogerie, Tee- und Tabak, Haushaltswaren, Stoffe und Tuche sowie Optiker/Akustiker.

Auch hierdurch wird der enge räumliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Faselmarkt und der Ladenöffnung deutlich.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt Butzbach und Hinweisbekanntmachung in der Butzbacher Zeitung. Nach § 6 Abs. 1 HLöG dürfen Verkaufsstellen maximal sechs zusammenhängende Stunden öffnen. So wie in den vergangenen Jahren, wird die Ladenöffnung am Faselmarkt von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr festgelegt.

Hinweis:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Freigabeentscheidung haben gem. § 6 Abs. 3 HLÖG keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch eingelegt  werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Butzbach, Marktplatz 1, 35510 Butzbach zu erheben.