26.09.2022

Baulandumlegungsverfahren „Schorbachstraße Süd“ – Hier: Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit

Bekanntmachung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die 1. Vorwegnahme der Entscheidung nach § 71 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Gemarkung: Nieder-Weisel, Flur: 3 

Ordnungsnummern: 2, 9 und 10

Der Beschluss der Umlegungsstelle über die 1. Vorwegnahme der Entscheidung vom 20.09.2022 nach § 76 BauGB für die oben genannten Ordnungsnummern ist am 21.09.2022 unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in der Vorwegnahme der Entscheidung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümerin in den Besitz des zugeteilten Grundstücks ein. Die in dem Beschluss über die Vorwegnahme der Entscheidung festgesetzte Geldleistung wird mit dieser Bekanntmachung fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Stadt Butzbach (Umlegungsstelle), Fachdienst 6- Stadtplanung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt, Dienstgebäude Schloßplatz 1, 35510 Butzbach, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Stadt Butzbach, 26.09.2022

Der Magistrat der Stadt Butzbach

– Umlegungsstelle –