Bekanntmachung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die 2. Vorwegnahme der Entscheidung nach § 71 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Gemarkung: Nieder-Weisel, Flur: 3
Ordnungsnummern: 1, 2, 4, 6, 8 und 11
Der Beschluss der Umlegungsstelle über die 2. Vorwegnahme der Entscheidung vom 07.11.2023 nach § 76 BauGB für die oben genannten Ordnungsnummern ist am 08.11.2023 unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in der Vorwegnahme der Entscheidung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümerin in den Besitz des zugeteilten Grundstücks ein. Die in dem Beschluss über die Vorwegnahme der Entscheidung festgesetzte Geldleistung wird mit dieser Bekanntmachung fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Stadt Butzbach (Umlegungsstelle), Marktplatz 1, 35510 Butzbach, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Butzbach, den 27.11.2023
Der Magistrat der Stadt Butzbach
– Umlegungsstelle –