10.03.2023

Bauleitplanung der Stadt Butzbach

Bebauungsplan „Gewerbegebiet zwischen Weiherstraße und Ortsumgehung Griedel“,Gemarkungen Griedel und Pohl-Göns

hier: a) Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB (Inkrafttreten des Bebauungsplanes)

b) Integrierte Orts- und Gestaltungssatzung gemäß § 91 Abs. 3 HBO (Inkrafttreten der Satzung)

a) Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat den o. g. Bebauungsplan für die in den nachfolgenden Abbildungen dargestellten Geltungsbereiche am 12.12.2022 als Satzung beschlossen.

Gewerbegebiet

Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Griedel, Flur 8 und im Gewann „In den Bodenäckern“. Er wird von folgenden wesentlichen Nutzungen wie folgt abgegrenzt:

Im Norden:    gewerblich genutzte Flächen (Möbelhaus)

Im Osten:      Baugebiet „Südlich der Hochstraße“

Im Süden:     Wegeparzelle (Feldweg), dahinter Umgehungsstraße L 3134

Im Westen:   Wegeparzelle (Feldweg), dahinter landwirtschaftliche Flächen

Ausgleichsfläche 1
Der Geltungsbereich liegt im Wald in der Gemarkung Pohl-Göns, Flur 9, Flurstück 1 (teilweise).
Die Fläche liegt rd. 200 m nördlich des Flugplatzes Butzbach (Zur Pfingstweide) bzw. rd. 700 m nördlich des Forsthauses und der Landesstraße L3053.

Ausgleichsfläche 2

Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Griedel, Flur 11, Flurstück 37 (teilweise).

Die Fläche liegt rund 350 m östlich der Ortslage Griedel (Bebauung „Am Grasweg“) und grenzt im Süden an die Neuweidstraße an. Im Osten verläuft ein Feldweg und dahinter, wie auch in den anderen Himmelsrichtungen, befinden sich landwirtschaftliche Flächen.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung ab sofort zur Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Planungsunterlagen können in der Stadtverwaltung Butzbach, Dienstgebäude Landgrafenschloss, Schlossplatz 1, Zimmer 105, während der üblichen Dienststunden sowie nach Vereinbarung von jedermann eingesehen werden.

Zur Einsichtnahme wird um Terminvereinbarung unter den Rufnummern 06033/995-126 und 06033/995-128 bzw. durch E-Mail (ralph.miller@stadt-butzbach.de; cathrin.ferber@stadt-butzbach.de) gebeten.

Gemäß § 10a BauGB werden die Planunterlagen auch digital im Bürger-GIS des Wetteraukreises (gis.wetterau.de/GISWetterau/Themenkarte Bebauungspläne) eingestellt.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Butzbach beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches her­beigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes so­wie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Butzbach unter Darlegung des die Verlet­zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Dem Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise beigefügt, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Bauleitplanung berücksichtigt wurden. Es sind die Gründe enthalten, weswegen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

b) Integrierte Orts- und Gestaltungssatzung gemäß § 91 Abs. 3 HBO

Die Festsetzungen im B-Plan nach § 91 Abs. 3 HBO in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB wurden als Gestaltungssatzung beschlossen.

Die Gestaltungssatzung wird mit dieser Bekanntmachung rechtskräftig.

Butzbach, den 10.03.2023

Magistrat der Stadt Butzbach

Fachdienst 6- Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt