03.06.2022

Bauleitplanung der Stadt Butzbach: Bebauungsplan „Gewerbegebiet zwischen Weiherstraße und Ortsumgehung Griedel“, Gemarkungen Griedel und Pohl-Göns

hier: Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 21.09.2021 v. g. Entwurf des Bebauungsplanes einschl. Begründung zur öffentlichen Auslegung beschlossen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird die Bauleitplanung wird in der Zeit vom 13.06.2022 bis einschließlich 22.07.2022 während der Dienststunden sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsichtnahme in der Stadtverwaltung Butzbach, Schloßplatz 1, Zimmer 105 öffentlich ausgelegt.

Es werden öffentlich ausgelegt: Die Planzeichnung des Bebauungsplanes, die textlichen Festsetzungen, die Begründung, der Umweltbericht, der artenschutzrechtliche Fachbeitrag, die Verkehrsuntersuchung, der Eingriffs- und Ausgleichsplan mit Bilanzierung, die Immissionsberechnung, der Fachbeitrag Schutzgut Boden und die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen

Die verwendeten DIN-Vorschriften können ebenfalls in der Stadtverwaltung eingesehen werden.

Die Planunterlagen werden zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Stadt Butzbach (www.stadt-butzbach.de) unter der Rubrik „Themen“ unter dem Ordnungspunkt „Bebauungspläne“ (https://stadt-butzbach.de/downloads/bebauungsplaene/) eingesehen und heruntergeladen werden.

Die Einsichtnahme ist nur nach telefonischer Rücksprache unter den Rufnummern 06033/995-126 und 06033/995-128 bzw. durch E-Mail (ralph.miller@stadt-butzbach.de; cathrin.ferber@stadt-butzbach.de) möglich, da die Räume der Verwaltung aufgrund der Präventionsmaßnahmen zum Corona-Virus nur nach Voranmeldung und unter Schutzmaßnahmen betreten werden dürfen.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Der Bebauungsplan wird für die in nachfolgender Abbildung dargestellten Geltungsbereiche aufgestellt:

Gewerbegebiet:

Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Griedel, Flur 8 und im Gewann „In den Bodenäckern“. Er wird von folgenden wesentlichen Nutzungen wie folgt abgegrenzt:

Im Norden:      gewerblich genutzte Flächen (Möbelhaus)

Im Osten:        Landwirtschaftliche Flächen (künftiges Baugebiet „Südlich der Hochstraße“)

Im Süden:        Wegeparzelle (Feldweg), dahinter Umgehungsstraße L 3134

Im Westen:     Wegeparzelle (Feldweg), dahinter landwirtschaftliche Flächen

Ausgleichsfläche 1:

Der Geltungsbereich liegt im Wald in der Gemarkung Pohl-Göns, Flur 9, Flurstück 1, im Gewann „In den Bodenäckern“.

Die Fläche liegt rd. 200 m nördlich des Flugplatzes Butzbach (Zur Pfingstweide) bzw. rd. 700 m nördlich des Forsthauses und der Landesstraße L3053.

Ausgleichsfläche 2:

Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Griedel, Flur 11, Flurstück 37 (teilweise), im Gewann „Ober dem Lochgarten“.

Die Fläche liegt rund 350 m östlich der Ortslage Griedel (Bebauung „Am Grasweg“) und grenzt im Süden an die Neuweidstraße an. Im Osten verläuft ein Feldweg und dahinter, wie auch in den anderen Himmelsrichtungen, befinden sich landwirtschaftliche Flächen.

Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor:

Wegen der in nördlicher Richtung des Geltungsbereiches vorhandenen bzw. geplanten Wohnbebauung wurde eine Schallimmissionsberechnung erstellt und die erforderlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.

Ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag wurde für den Geltungsbereich des Gewerbegebietes erarbeitet:

Im Geltungsbereich sowie angrenzend wurden insgesamt 9 Arten von Reviervögeln mit 12 Revieren nachgewiesen.

  • Streng geschützte Arten des Anhanges I der EU-Vogelschutzrichtlinie wurden nicht festgestellt. Von den aufgezeigten Arten sind die Feldlerche, die Goldammer und der Haussperling allerdings in einem ungünstigen bis unzureichenden Erhaltungszustand.
  • Innerhalb des Geltungsbereiches wurde lediglich die Bachstelze mit einem günstigen Erhaltungszustand nachgewiesen.
  • Eines der beiden nachgewiesenen Feldlerchen-Reviere befindet sich in der Nähe des Geltungsbereiches, sodass dieses Revier von der Feldlerche nicht mehr genutzt werden wird.
  • Aus artenschutzrechtlichen Gründen wurde daher eine rund 1.200 m² große Ersatzfläche (Ausgleichsfläche 2) aufgenommen.
  • Diese Ausgleichsfläche ist als Blühstreifen zu pflegen.
  • Die gezielte Suche nach dem Feldhamster und nach Reptilien brachte keine Ergebnisse.
  • Europarechtlich und streng geschützte Pflanzenarten konnten ebenfalls nicht aufgezeigt werden.
  • Die Baufeldräumung ist nur innerhalb des Zeitraumes 1. Oktober bis 28. Februar zu-lässig. Außerhalb dieses Zeitraumes ist eine ökologische Baubegleitung einzusetzen. In diesem Falle müssen auch die angrenzend vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen in die Untersuchung einbezogen werden.
  • Zur Vermeidung von Lichtirritationen ist festgesetzt, dass die Farbtemperatur der Beleuchtung ≤ 3000 Kelvin sein muss.

Ein bodenkundliches Gutachten wurde erstellt. Die Umweltbelange, Belange des Bodenschutzes sowie voraussichtliche Auswirkungen des Bebauungsplanes werden beschrieben und bewertet

  • Bei dem anstehenden Boden handelt es sich um Lehm bzw. sandigen Lehm. Die vollständige Versickerung des Niederschlagswassers ist daher nicht möglich.

Da archäologische Bodendenkmäler im Geltungsbereich des Gewerbegebietes vermutet wurden, wurde im Frühjahr 2021 eine geophysikalische Untersuchung durchgeführt.

  • Dabei „wurden mehrere magnetische Anomaliefolgen erfasst, die vermutlich archäologisch relevante Strukturen abbilden.“
  • Anschließend wurden archäologische Ausgrabungen durchgeführt.
  • Die archäologischen Voruntersuchungen haben am 27.9.2021 begonnen.
  • Zahlreiche Urnen- und Brandgräber sowie Siedlungsreste konnten ergraben werden.

Der Geltungsbereich des Gewerbegebietes liegt in der Schutzzone II des Oberhessischen Heilquellenschutzbezirkes. Erdaufschlüsse und Bohrungen mit einer Tiefe von 20 m und mehr bedürfen der Genehmigung.

Auch liegt er in der Quantitativen Schutzzone D des Heilquellenschutzgebietes Bad Nauheim Die Ge- und Verbote dieses Schutzgebietes sind zu beachten.

Bei Beachtung dieser Vorgaben sind keine Auswirkungen auf das Grundwasser zu befürchten.

Das Plangebiet wird von einer erloschenen Bergbauberechtigung überlagert, in der Erkundungsarbeiten mit Bohrungen stattgefunden haben.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.

Butzbach, den 03.06.2022

Magistrat der Stadt Butzbach
Fachdienst 6
Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt