10.02.2023

Bauleitplanung der Stadt Butzbach, Stadtteil Ebersgöns – Bebauungsplan „Brühlgasse“

Hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat in ihrer Sitzung am 31.10.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans beschlossen. Allgemeines Planziel ist Abrundung des Ortsrandes im Sinne einer Nachverdichtung.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 8 (teilweise) und 25 (teilweise)in der Flur 1, Gemarkung Ebersgöns mit einer Größe von 966 m² (siehe folgende Abbildung).

genordet, ohne Maßstab

Gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der o.g. Entwurf der Bebauungsplan-Änderung, bestehend aus Planzeichnung und Begründung

vom 20.02.2023 bis einschließlich 22.03.2023

in der Stadtverwaltung Butzbach, Schloßplatz 1, Zimmer 105, während der üblichen Dienststunden sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Es wird um eine Terminvereinbarung zur Einsichtnahme in die Unterlagen unter den Rufnummern 06033/995-126 und 06033/995-128 bzw. durch E-Mail (ralph.miller@stadt-butzbach.de; cathrin.ferber@stadt-butzbach.de) gebeten.

Die Planunterlagen werden zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Stadt Butzbach (www.stadt-butzbach.de) unter der Rubrik „Themen“ unter dem Ordnungspunkt „Bebauungspläne“ (https://stadt-butzbach.de/downloads/bebauungsplaene/) eingesehen und heruntergeladen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können. Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Butzbach, den 10.02.2023

Magistrat der Stadt Butzbach

Fachdienst 6

Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt