25.01.2023

Bauleitplanung der Stadt Butzbach, Stadtteil Nieder-Weisel – Bebauungsplan „Johanniter Nieder-Weisel“

Hier: In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat in ihrer Sitzung am 12.12.2022 den im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan „Johanniter Nieder-Weisel“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 91 Abs. 1 und 3 Hessische Bauordnung (HBO) und § 37 Abs. 4 Satz 2 Hessisches Wassergesetz (HWG) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Planziel des Bebauungsplans „Johanniter Nieder-Weisel“ ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das neue Verwaltungsgebäude unmittelbar im Kreuzungsbereich der Straße Hoch-Weiseler Weg und Zum Bahnhof sowie die behutsame Fortentwicklung des zentral im Ortsgrundriss gelegenen Gesamtbereichs. Der räumliche Geltungsbereich umfasst insgesamt rd. 1,3 ha.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Abgrenzung räumlicher Geltungsbereich (genordet, ohne Maßstab)


Der Bebauungsplan und die Begründung hierzu, werden ab sofort in der Stadtverwaltung Butzbach, Schloßplatz 1, 35510 Butzbach, Zimmer 105 während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden die o.g. Unterlagen ergänzend digital im Bürger-GIS des Wetteraukreises (gis.wetterau.de/GISWetterau/Themenkarte Bebauungspläne) ins Internet gestellt.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.


Butzbach, den 25.01.2023


Magistrat der Stadt Butzbach
Fachdienst 6
Stadtplanung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt