hier: In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat den im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Am Römerberg/Am Weidweg“ 1. Bauabschnitt und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) sowie die wasserwirtschaftliche Festsetzung gemäß § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) in ihrer Sitzung am 04.04.2022 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung und wasserwirtschaftlicher Festsetzung sowie die Begründung werden in der Stadtverwaltung Butzbach, Schloßplatz 1, Zimmer 105, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die der Planung zu Grunde gelegten DIN-Vorschriften bei der Stadtverwaltung Butzbach während der üblichen Dienststunden eingesehen werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf einem Teilbereich des Flurstücks 62, Flur 9, Gemarkung Ostheim eine Ersatzmaßnahme für die planungsrelevanten Tierarten Feldlerche, Rebhuhn und Feldhamster geschaffen wird.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bauleitplanung der Stadt Butzbach, Stadtteil Ostheim
Bebauungsplan „Am Römerberg/Am Weidweg“ 1. Bauabschnitt
Hier: Räumlicher Geltungsbereich
Butzbach, den 11.05.2022
Magistrat der Stadt Butzbach
Fachdienst 6 Stadtplanung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt