16.05.2024

Bauleitplanverfahren der Stadt Butzbach, Kernstadt: Bebauungsplan „Justizvollzugsanstalt“

hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB), Allgemeine Ziele und Zwecke, sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 29.09.2022 die Aufstellung des o.g. Planes nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Grenzen des Geltungsbereiches sind aus nachfolgendem Plan ersichtlich (siehe räumlicher Geltungsbereich).

Im Süden grenzt die Kleeberger Straße an den Geltungsbereich auf einer Länge von etwa 60 m an.

Westlich des Geltungsbereiches befinden sich die Wohnbaugrundstücke der Sudetenstraße Hausnummern 1-23 und 25 (teilweise), jeweils nur die ungeraden Nummern, sowie das Wohnbaugrundstück der Kleeberger Straße Nummer 31.

Allgemeine Ziele und Zwecke

Im Bereich der Justizvollzugsanstalt (JVA) sind umfangreiche Bauarbeiten vorgesehen. Die geplante Neuordnung beinhaltet den Rückbau, den Neubau sowie Sanierung von Gebäuden.

Die Umbauarbeiten des ersten Bauabschnittes dauern etwa 3 Jahre, insgesamt sind 5 Bauabschnitte vorgesehen. Diese Arbeiten finden hauptsächlich innerhalb der Justizvollzugsanstalt statt.
Da die Bauarbeiten teilweise aber auch außerhalb der heutigen JVA vorgesehen sind und es für diesen Bereich keinen Bebauungsplan gibt sowie der Bereich gemäß Überprüfung des Kreisbauamtes nicht nach § 34 BauGB beurteilt werden kann, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich.
In den festgesetzten Sondergebieten sind der Bau einer neuen Hauptpforte und eines Besuchs- und Ambulanzgebäudes vorgesehen. Für das Besuchs- und Ambulanzgebäude muss ein vorhandenes Wohngebäude zurückgebaut werden.

Für die Bauzeit muss auch ein Gebäude (Zugangsgebäude) behelfsweise errichtet werden.
Die vorhandene Anstaltsmauer wird um einen vorgelagerten Sicherheitszaun erweitert.
Durch die Umbaumaßnahmen fallen auch vorhandene Stellplätze weg. Diese sollen auf dem Freigelände ersetzt werden. Langfristig ist auch ein Parkdeck mit 3 Ebenen vorgesehen.
Die Zufahrtsstraße soll, zumindest teilweise, verlegt werden, damit das vorgesehene Konzept der grundlegenden Sanierung der Justizvollzugsanstalt mit Verlegung des Haupteingangsbereiches realisiert werden kann.

Während der Bauphase sollen die Flächen des Geltungsbereiches teilweise auch als Parkfläche, Zufahrtsstraße und Lagerfläche genutzt werden.

Der Bebauungsplan dient der städtebaulichen Ordnung im Planbereich einschließlich der Erschließung.

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung hat auch die Durchführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB (Veröffentlichung der Bauleitplanung im Internet und öffentliche Auslegung) beschlossen.

Die Unterlagen der Bauleitplanung werden in der Zeit

vom 21.05.2024 bis einschließlich 05.07.2024 (Dauer der Veröffentlichungsfrist)

auf der Homepage der Stadt Butzbach (https://stadt-butzbach.de/downloads/bebauungsplaene/) unter der Rubrik Rathaus & Politik unter dem Ordnungspunkt „Bauleitplanung“ veröffentlicht und stehen auf dem Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de zur Verfügung.
Sie können eingesehen bzw. im PDF-Format heruntergeladen werden. Dies gilt auch für diese Bekanntmachung.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen während der üblichen Dienststunden mit Publikumsverkehr in der Stadtverwaltung Butzbach, Schlossplatz 1, Zimmer 104, im oben genannten Zeitraum öffentlich ausgelegt.
Die Einsicht in die Unterlagen kann auch außerhalb der Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Folgende Unterlagen werden gemäß § 4a Abs. 4 BauGB veröffentlicht: Planzeichnung des Bebauungsplanes, textliche Festsetzungen, Begründung, Text „Biotoptypenkartierung, faunistisch-floristische Planungsraumanalyse und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“ einschl. Bestands- und Konfliktplan sowie Bewertungsplan, archäologischer Zwischenbericht sowie Schallimmissionsprognose.
Die Mindestdauer der Veröffentlichungsfrist bzw. der öffentlichen Auslegung beträgt gemäß Baugesetzbuch einen Monat. Sie wird verlängert, damit ausreichend Zeit für die Einsichtnahme und die Abgabe der Stellungnahmen besteht.

Die Öffentlichkeit kann Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgeben.
Die Stellungnahmen sollen elektronisch an folgende Mail-Adresse abgegeben werden: stellungnahmen@buero-zillinger.de.

Bei Bedarf können sie aber auch an cathrin.ferber@stadt-butzbach.de oder jana.mueller@stadt-butzbach.de bzw. mittels Briefpost an die Stadtverwaltung Butzbach, Fachdienst 6, Schloßplatz 1 in 35510 Butzbach, oder zur Niederschrift abgebeben werden.
Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Die Stellungnahmen werden ausgewertet und in nicht-öffentlichen und öffentlichen Sitzungen beraten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Planungsprozesses und im Übrigen unter Beachtung der Datenschutzverordnung.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4b BauGB ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.

Butzbach, den 16.05.2024

Magistrat der Stadt Butzbach

Fachdienst 6 Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt

hier: räumlicher Geltungsbereich

genordet, ohne Maßstab