04.07.2024

Bauleitplanverfahren der Stadt Butzbach, Kernstadt: Bebauungsplan Nr. SAN 5.1 „Grünanlage Kleeberger Straße“, 1. Änderung (Lahntorpark)

hier: Inkrafttreten des Bebauungsplans

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat in ihrer Sitzung am 13.06.2024 den im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan Nr. SAN 5.1 „Grünanlage Kleeberger Straße“ 1. Änderung (Lahntorpark) gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. SAN 5.1 soll ermöglichen, auf einer Teilfläche des „Lahntorparks“ im Bereich des Erdgeschosses des neu errichteten Hauses
Neugasse 3 mit Café und Concept-Store einen Freisitz in einer Größe von rd. 70 m² einzurichten, der im Folgenden als „Cafégarten“ bezeichnet wird.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans entspricht der unten abgebildeten Karte.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Abgrenzung räumlicher Geltungsbereich (genordet, ohne Maßstab)

Der Bebauungsplan sowie die Begründung hierzu (§ 10 BauGB) werden ab sofort in der Stadtverwaltung Butzbach, Schlossplatz 1, 35510 Butzbach, Zimmer 104, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden die o.g. Unterlagen ergänzend (ohne DIN-Vorschriften) auf der Homepage der Stadt Butzbach (https://stadt-butzbach.de/downloads/bebauungsplaene/) unter der Rubrik Rathaus & Politik unter dem Ordnungspunkt „Bauleitplanung“ veröffentlicht und stehen auf dem Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de zur Verfügung.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und/oder nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Butzbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§ 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Butzbach, den 04.07.2024

Magistrat der Stadt Butzbach

Fachdienst 6

Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt