07.03.2025

Bekanntmachung über Nachschätzungsarbeiten aufgrund des § 11 des Bodenschätzungsgesetzes

Bekanntmachung

über

Nachschätzungsarbeiten aufgrund des § 11 des Bodenschätzungsgesetzes

im Flurbereinigungsverfahren (VF2616)

Gemarkungen Fauerbach v.d. Höhe und Ostheim

Aufgrund wesentlich veränderter Ertragsbedingungen ist eine Überprüfung und Nachschätzung der bodengeschätzten Flächen erforderlich geworden.

Nach den Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens vom 20. Dezember 2007 sind diese Arbeiten vom Schätzungsausschuß des Finanzamts durchzuführen.

Der zeitliche Ablauf der Arbeiten ist wie folgt geplant:

Nach § 15 des Bodenschätzungsgesetzes sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke verpflichtet, den mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten der Grundstücke zu gestatten und die von ihnen für die Zwecke der Bodenschätzung als notwendig erachteten Maßnahmen, z.B. Aufgrabungen, zuzulassen. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht.

Friedberg, 03.03.2025                                          

Die Amtsleitung des Finanzamts

Evertz