08.04.2021

Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Das Bundesmeldegesetz räumt den Einwohner/innen das Recht ein, der Übermittlung von bestimmten Daten zu widersprechen. Zudem besteht die Möglichkeit der Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister.

Hierauf ist einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen, § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

Folgende Übermittlungssperren können persönlich, formlos auf schriftlichem Wege und ohne Angaben von Gründen beantragt werden:

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58 c Soldatengesetz in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz); Anmerkung: Dies betrifft nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im jeweils nächsten Jahr volljährig werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Auskunftssperre zu beantragen, wenn aus der Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (§ 51 Abs. 1 BMG). Ein solcher Antrag ist schriftlich zu stellen, muss begründet sein und muss vor der Eintragung von der Meldebehörde genehmigt werden. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

Weitere Auskünfte über die Beantragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren erhalten Sie im:
Bürger-Service-Zentrum
Marktplatz 1
35510 Butzbach
Tel.: 06033/995-301
E-Mail: buerger-service@stadt-butzbach.de

Magistrat der Stadt Butzbach
– Bürger-Service-Zentrum –