04.09.2025

Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungssperren zu unterrichten.

Die Einwohnerinnen und Einwohner haben die Möglichkeit, der gesetzlich zulässigen Weitergabe ihrer Daten in bestimmten Fällen zu widersprechen. Ohne Begründung, aber durch persönliches Erscheinen oder mit schriftlichem Antrag, ist dies in folgenden Fällen möglich:

  • Sperre der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen die Einwohnerinnen und Einwohner nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 3 BMG). Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.
  • Sperre von Alters- und Ehejubiläumsdaten, die an die Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, an Presse und Rundfunk übermittelt werden dürfen (§ 50 Abs. 2 BMG) und ggf. im Internetauftritt von Zeitungsverlagen veröffentlicht werden,
  • Sperre gegenüber Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen bei Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 50 Abs. 1 BMG),
  • Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) Weitergabe der Daten an Adressbuchverlage wird widersprochen
  • Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58 c Soldatengesetz in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz);
    Anmerkung: Dies betrifft nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Auskunftssperre zu beantragen, wenn aus der Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann (§ 51 Abs. 1 BMG). Ein solcher Antrag ist schriftlich zu stellen, muss begründet sein und seitens der Meldebehörde genehmigt werden. Die Eintragung der Auskunftssperre endet nach zwei Jahren und ist ggf. vor Ablauf mit Antrag und Begründung zu erneuern. Die Auskunftssperre gilt für den Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war.

Weitere Auskünfte über die Beantragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren erhalten Sie beim

Magistrat der Stadt Butzbach
Bürger-Service-Zentrum
Marktplatz 1
35510 Butzbach

Tel.: 06033/995-301
Fax: 06033/995-175
E-Mail: buerger-service@stadt-butzbach.de

Butzbach, 04.09.2025                                          

Der Magistrat der Stadt Butzbach
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