Die Stadt Butzbach informiert über eine wichtige Änderung im Hessischen Gaststättengesetz (HGastG), die insbesondere das ehrenamtliche Engagement vor Ort stärkt.
Mit Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes wurde die bisher geltende Anzeigepflicht für sogenannte vorübergehende Gaststättenbetriebe aufgehoben – zumindest für nicht-gewinnorientierte Organisationen und Vereine. Künftig ist es somit nicht mehr erforderlich, Veranstaltungen anzuzeigen, bei denen Speisen oder Getränke angeboten werden, sofern keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
Von dieser Neuregelung profitieren zahlreiche engagierte Gruppen in Butzbach, darunter Sport- und Kulturvereine, Freiwillige Feuerwehren, Wohlfahrtsverbände, Umwelt- und Bürgerinitiativen, Stiftungen sowie Hilfsorganisationen und Elterninitiativen. Eine formale Gemeinnützigkeit ist dabei nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und mögliche Überschüsse dem jeweiligen Vereins- oder Organisationszweck zugutekommen.
Trotz der Erleichterung bleiben wichtige gesetzliche Vorgaben weiterhin bestehen. Dazu zählen insbesondere Regelungen zum Jugendschutz, zur Lebensmittelhygiene sowie zum Brand- und Lärmschutz. Diese sind bei allen Veranstaltungen uneingeschränkt einzuhalten.
Unverändert gilt zudem: Für die Nutzung oder Sperrung öffentlicher Straßen und Plätze ist weiterhin eine Genehmigung beim Ordnungsamt erforderlich.
Für Rückfragen steht das Ordnungsamt der Stadt Butzbach zur Verfügung:
E-Mail: ordnungsbehoerde@stadt-butzbach.de
Telefon: 06033 995-340
