Für die vereinfachte Umlegung im Bereich „Südlich der Hochstraße“in der Gemarkung Griedel wird nach § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch bekannt gemacht, dass am 11.05.2022 der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 10.05.2022 unanfechtbar geworden ist.
Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehen neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümer werden hiermit in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile eingewiesen (§ 83 Abs. 2 Baugesetzbuch).
Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücken oder Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Sofern Grundstücksteile oder Grundstücke einem Grundstück zugewiesenen werden, werden sie Bestandteil dieses Grundstücks. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücke oder Grundstücksteile (§ 83 Abs. 3 Baugesetzbuch).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage nach dieser Bekanntgabe, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Umlegungsstelle, dem Magistrat der Stadt Butzbach, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Butzbach, den 17.05.2022
Magistrat der Stadt Butzbach
Fachdienst 6 Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt