Neuregelung im Hessischen Gaststättengesetz (HGastG): Weniger Bürokratie für Vereine und Initiativen

Die Stadt Butzbach informiert über eine wichtige Änderung im § 6 des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG), die insbesondere das ehrenamtliche Engagement vor Ort stärkt.

Mit dem Ersten Bürokratieabbaugesetz wurde die bisherige Anzeigepflicht für sogenannte vorübergehende Gaststättenbetriebe aufgehoben – und zwar für nicht-gewinnorientierte Organisationen und Vereine. Das bedeutet: Wenn bei Festen, Veranstaltungen oder Aktionen Speisen oder Getränke angeboten werden, ist dafür künftig keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich.

Wer profitiert von der Neuregelung?

Die Regelung gilt für eine Vielzahl engagierter Gruppen, darunter zum Beispiel:

  • Sport- und Kulturvereine
  • Freiwillige Feuerwehren
  • Wohlfahrtsverbände
  • Umwelt- und Bürgerinitiativen
  • Stiftungen
  • Hilfsorganisationen wie das Deutsche Rote Kreuz oder die Caritas
  • Elterninitiativen

Eine formale Gemeinnützigkeit ist dabei nicht zwingend notwendig. Entscheidend ist vielmehr, dass die Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist und mögliche Überschüsse dem jeweiligen Vereins- oder Organisationszweck zugutekommen.

Was bleibt weiterhin zu beachten?

Auch wenn die Anzeigepflicht entfällt, gelten selbstverständlich weiterhin alle wichtigen Vorschriften. Dazu zählen insbesondere:

  • Jugendschutz
  • Lebensmittelhygiene
  • Brandschutz
  • Lärmschutz

Diese Regelungen sind bei jeder Veranstaltung uneingeschränkt einzuhalten.

Genehmigungen für öffentliche Flächen

Sollten im Rahmen einer Veranstaltung öffentliche Straßen oder Plätze genutzt oder gesperrt werden müssen, ist hierfür wie bisher eine Genehmigung beim Ordnungsamt erforderlich.

Kontakt

Das Ordnungsamt steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung:
E-Mailadresse: ordnungsbehoerde@stadt-butzbach.de
Telefonnummer: 06033 995-340