Gebührenordnung für gebührenpflichtige Parkplätze im Gebiet der Stadt Butzbach (Parkgebührenordnung)
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) in Verbindung mit § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) und § 16 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2022 (GVBl. S. 54) hat die Stadtverordnetenver-sammlung der Stadt Butzbach am 11.07.2024 folgende Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Butzbach (Parkgebührenordnung) erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Butzbach werden, soweit die Parkflächen mit Parkscheinautomaten ausgestattet sind, Parkgebühren erhoben. Weiterhin wird für die Dauernutzung des Parkplatzes „Alte Mälzerei“ eine Gebühr erhoben.
§ 2
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld und Gebührenschuldner
Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Abstellen eines Fahrzeugs auf einer gebührenpflichtigen Parkfläche. Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug auf einer solchen Parkfläche abstellt.
§ 3
Höhe der Parkgebühren
1. Die Parkgebühren betragen
je angefangene Stunde Parkzeit | 0,80 EUR. |
Die Höchstdauer beträgt 10 Stunden.
Auf dem Parkplatz „Alte Mälzerei“ für Wohnmobile und Fahrzeuge über 3,5t zulässiges Gesamtgewicht auf der dafür ausgewiesenen Fläche
je angefangene Stunde Parkzeit | 1,50 EUR. |
Die Höchstdauer beträgt 10 Stunden.
Die Gebühr ist an dem jeweiligen Parkscheinautomaten zu entrichten.
Sofern ein entsprechender Anbieter verfügbar ist, besteht die Möglichkeit, den Parkvorgang über mobiles Parken / Handyparken abzuwickeln und die Parkgebühr auf diese Weise zu entrichten. Sollte die Anwendung des Anbieters gestört sein, ist die Parkgebühr am jeweiligen Parkscheinautomaten zu entrichten.
Die Gebühr für die Dauernutzung der unter § 1 Satz 2 genannten Fläche beträgt pro Monat | 30,00 EUR |
Entsprechende Parkausweise sind im City-Büro, Weiseler Str. 42 in Butzbach erhältlich.
2. Die Gebührenpflicht besteht für alle Parkplätze mit Parkscheinautomaten sowie für Dauernutzer mit Parkausweis montags bis samstags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist das Parken kostenfrei.
§ 4
Parkplätze
Die gebührenpflichtigen Parkplätze umfassen folgende öffentliche Straßen, Wege und Plätze:
a) Weiseler Straße
b) Wilhelm-Leuschner-Straße
c) Am Stadtwall
d) Bahnhofsvorplatz
e) Amtsgasse
f) Parkplatz Hallenbad
g) Am Bollwerk
h) Alte Mälzerei
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für gebührenpflichtige Parkplätze im Gebiet der Stadt Butzbach (Parkgebührenordnung) vom 01.01.2021 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Butzbach, den 01.08.2024
DER MAGISTRAT DER STADT BUTZBACH
Merle
Bürgermeister