05.01.2023

Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) und dem Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG)

Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) und dem Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG) für den Neubau einer Wartungseinrichtung für Schienenfahrzeuge sowie Elektrifizierung des Zuführungsgleises in Butzbach.

Anhörungsverfahren

Die Hessische Landesbahn GmbH hat gem. § 18 AEG i. V. m. §§ 73 ff. HVwVfG die Planfeststellung für die geplante Wartungseinrichtung im Norden der Stadt Butzbach im Gewerbe- und Industriegebiet Nord/Gewerbegebiet Nord II beantragt. Nach Angaben der Vorhabenträgerin soll die neu zu errichtende Wartungseinrichtung der betriebsnahen und schweren Instandhaltung von elektrischen und dieselgetriebenen Schienenfahrzeugen der Hessischen Landesbahn GmbH dienen, da die verfügbaren Kapazitäten im regionalen und überregionalen Raum nicht ausreichen.

Für die Umsetzung des Vorhabens sind insbesondere folgende Maßnahmen geplant:

  • Bau einer Werkstatthalle für die betriebsnahe und schwere Instandhaltung auf 8 Gleisen,
  • Bau eines Betriebsgebäudes mit Technikräumen (Hausanschlussräume), Lagerbereichen, Komponentenwerkstätten, Sozial- und Sanitärbereichen sowie Büro- und Schulungsräumen,
  • Bau eines Kombigebäudes mit einem Gleis für die Radsatzbearbeitung (URD) und einem Gleis für die Unterflurreinigung,
  • Bau von vier Lagergebäuden,
  • Bau einer Gleisanlage zum Anschlusspunkt an die vorhandene Gleisanlage mit Oberleitung,
  • Bau der Gleisfeld- und Straßenbeleuchtung,
  • Bau der notwendigen Außen- und Verkehrsanlagen (Werkstraße),
  • Elektrifizierung des Zuführungsgleises vom Bahnhof Butzbach zur Wartungseinrichtung,
  • Bau eines technisch gesicherten Bahnüberganges im Zuge der straßenseitigen Zufahrt zur Wartungseinrichtung,

Laut der eingereichten Planunterlagen ist pro Tag mit durchschnittlich 20 Rangierfahrten von Schienenfahrzeugen bei einer maximal höchstzulässigen Geschwindigkeit von 25 km/h zu rechnen.

Die Vorhabenträgerin hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 7 Abs. 3 UVPG beantragt.

Zur Anhörung der Öffentlichkeit wird der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) in der Zeit vom

09.01.2023 bis 08.02.2023

auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de -> „Menü -> Rubrik: Veröffentlichungen und Digitales -> Öffentliche Bekanntmachungen -> Verkehr“) veröffentlicht.

Ergänzend dazu liegen die Planunterlagen auch in der Zeit vom 09.01. bis zum 08.02.2023 bei dem Magistrat der Stadt Butzbach, Schloßplatz 1, 35510 Butzbach, 1.OG, Zimmer 106 während der Dienststunden Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 

Alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können sich bis zum 09.03.2023 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei der Stadt Butzbach schriftlich oder zur Niederschrift zu den Planunterlagen äußern und Einwendungen erheben (Äußerungsfrist). Für die Erklärung zur Niederschrift ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung bei der Stadtverwaltung Butzbach unter den Telefonnummern 06033/995126 sowie 06033/9955128 oder bei dem Regierungspräsidium Darmstadt unter der Telefonnummer 06151-125507 erforderlich. Die Einwendung muss den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang sowie das Maß der Beeinträchtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollte der jeweilige Flur, die Flurstücksnummer und die Gemarkung der betroffenen Grundstücke angegeben werden.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 21 Absatz 4 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des geänderten Vorhabens beziehen (§ 21 Absatz 5 UVPG) und für Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 7 Absatz 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz). Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen mit Blick auf die materielle Präklusion nach § 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG auch dann erhoben werden müssen, wenn zuvor eine Beteiligung im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Absatz 3 HVwVfG stattgefunden hat.

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

Nach Ablauf der Äußerungsfrist kann die Anhörungsbehörde von einer Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen absehen (§ 18 a Nr. 1 AEG).

Anstelle eines Erörterungstermins kann eine Online-Konsultation durchgeführt werden oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen werden (§ 5 PlanSiG).

Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, so wird dies rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungs-behörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin oder der Online-Konsultation kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins oder der Online-Konsultation beendet. Der Erörterungstermin und die Online-Konsultation sind nicht öffentlich.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin/Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin/Online-Konsultation, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

  • dass die für das Verfahren und die Entscheidung zuständige Behörde das Regierungspräsidium Darmstadt ist,
  • dass über die Zulässigkeit des Verfahrens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
  • dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten und
  • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG ist.

Bei dem UVP-pflichtigen Vorhaben werden gem. § 19 UVPG die Unterlagen nach § 16 UVPG sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die das Vorhaben betreffen, zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ausgelegt. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende im Inhaltsverzeichnis der Planunterlagen aufgeführten Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht
  • Betriebskonzept
  • Lagepläne, Bauwerkspläne
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Artenschutzfachbeitrag
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • Umweltverträglichkeitsprüfung
  • Brandschutzkonzept
  • Schalltechnische Untersuchungen
  • Hydraulische Berechnungen
  • Geotechnischer Bericht
  • Abfall- und Entsorgungskonzept
  • Bodenschutzkonzept

Die Planunterlagen und die ortsübliche Bekanntmachung werden über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt und über das UVP-Portal der Länder (https://www.uvp-verbund.de) zugänglich gemacht.

Regierungspräsidium Darmstadt

RPDA – Dez. III 33.1-66 d 30.02/1-2021/3