Die gültige Friedhofsordnung der Stadt Butzbach § 36 Abs. 4 weist darauf hin, dass verwelkte Blumen und Kränze durch Nutzungsberechtigte von pflegebedürftigen Grabstätten zu entfernen sind. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Das Ablegen von Blumen, Kränzen und sonstigen Gegenständen vor den Urnenwänden, auf Baumgrabstätten, sowie anonymen Gräbern ist nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung kann das Friedhofspersonal die Blumen, Kränze und sonstigen Gegenständen ohne Ankündigung beseitigen.
Die Regelung betrifft die Friedhöfe des gesamten Stadtbezirks einschließlich aller Stadtteile.
Die Friedhofsverwaltung bittet um Kenntnisnahme und Beachtung.
Butzbach, den 18.03.2026
DER MAGISTRAT DER STADT BUTZBACH
– Friedhofsverwaltung –
