03.12.2025

Städtische Friedhöfe; Räumung von Urnen- und Erdgräbern

Auf den Friedhöfen des gesamten Stadtbezirks – einschließlich aller Stadtteile – werden ab Mitte Februar 2026 jene Grabstätten geräumt, deren Ruhefrist bzw. Nutzungsrecht Ende 2024 abgelaufen ist.

Den Nutzungsberechtigten ist es gemäß § 10 der gültigen Gebührenordnungssatzung in Verbindung mit § 35 der gültigen Friedhofsordnung der Stadt Butzbach nicht gestattet, die Räumung in Eigeninitiative durchzuführen bzw. eine Fachfirma damit zu beauftragen.

Nach § 35 der rechtskräftigen Friedhofsordnung der Stadt Butzbach werden nach Ablauf der Ruhefrist/ des Nutzungsrechts die Grababdeckplatten und sonstige Grabausstattungen der einzelnen Gräber von der Stadt bzw. deren Beauftragten, auf Kosten der Nutzungsberechtigten, entfernt.

Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist (spätestens bis zum 15.02.2026) die Möglichkeit, die Grababdeckplatten oder sonstige Grabausstattungen in ihr Eigentum zu übernehmen. Die Stadt Butzbach ist nach dieser Frist nicht verpflichtet, Grababdeckplatten oder sonstige Grabausstattungen zu verwahren. Die Grababdeckplatten und sonstige Grabausstattungen gehen nach Ablauf der Frist entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Butzbach über und werden fachgerecht entsorgt. Die Kosten der Grabräumung werden den Nutzungsberechtigten nach §10 der Gebührenordnungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Butzbach in Rechnung gestellt. Alle Nutzungsberechtigten werden zudem postalisch über die Räumung ihres Grabes von der Friedhofsverwaltung informiert.

Des Weiteren werden auch alle Gräber, für deren Räumung ein Grabräumungsantrag der Nutzungsberechtigten beim Magistrat der Stadt Butzbach gestellt wurde, nach Kapazität geräumt.

Bei weiteren Rückfragen steht Ihnen die Friedhofsverwaltung gerne unter der Telefonnummer 06033/995-122 zur Verfügung.

Butzbach, den 02.12.2025

 DER MAGISTRAT DER STADT BUTZBACH
– Friedhofsverwaltung –