Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefGZustV HE) vom 10.10.1997 (GVBl. I 1997, 370) zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12.11.2013 (GVBl. S. 640) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach am 10. Mai 2022 folgende Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Tarifes für Taxen beschlossen:
Artikel I
§ 2, Ziffer 2 – 4 (Beförderungsentgelte) erhält folgende Fassung:
- Die Grundgebühr wird von derzeit 2,50 € auf 2,90 € erhöht.
- Der Fahrpreis für den 1. Kilometer wird von derzeit 1,90 € auf 2,20 € erhöht. Ab dem 2. Kilometer beträgt der Fahrpreis 2,10 € pro Kilometer, bisher 1,60 €.
- Die Gebühr für Wartepreis pro Stunde von derzeit 25,00 € bleibt bestehen.
Artikel II
Die Änderung der Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Verordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahren eingehalten wurden.
Butzbach, den 17. Mai 2022
Der Magistrat der Stadt Butzbach
( M e r l e )
Bürgermeister