28.07.2022

2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Butzbach

Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 24.06.2022 (BGBl. I. S 959), der §§ 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020 (GVBl. S. 436) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) und §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach in ihrer Sitzung am 20.07.2022 folgende 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Butzbach beschlossen:

Artikel 1

In § 3 wird nach Abs. 1 d) lit. e) mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Die in Abs. 1 d) festgesetzten Gebühren gelten für den Zeitraum ab dem 01.08.2022.

Artikel 2

In § 7 wird nach Abs. 7 der Abs. 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Wenn ein Modul in einer Kindertageseinrichtung, aufgrund von Personalausfall wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus pandemiebedingten Gründen nicht angeboten werden kann, wird die Benutzungsgebühr für dieses Modul auf Antrag des Gebührenpflichtigen erstattet. Die Erstattung für die ausgefallenen Tage eines Monats errechnet sich je Tag anteilig auf der Basis von 20 Betreuungstagen im Monat für das jeweilige Modul.

Artikel 3

Die 2. Änderungssatzung tritt zum 01.08.2022 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Butzbach, den 25.07.2022

gez.                                       

M e r l e

Bürgermeister