30.06.2025

Bauleitplanung der Stadt Butzbach, Kernstadt: Bebauungsplan „Gewerbe- und Industriegebiet Nord“

In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften und wasserrechtlichen Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 91 HBO und § 37 Abs. 4 HWG

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat den o.g. Bebauungsplan mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften und wasserrechtlichen Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 HBO und § 37 Abs. 4 HWG sowie § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in ihrer Sitzung am 19.05.2025 als Satzung beschlossen und die Begründung mit Umweltbericht hierzu gebilligt.

Mit der Bauleitplanung wird die über die Jahre gewachsene und sich verändernde Nutzungsstruktur im Plangebiet erfasst, eine städtebaulich geordnete Entwicklung des Industrie- und Gewerbegebietes sichergestellt und die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen formuliert. Planziel des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriegebiet Nord“ ist damit im Wesentlichen die Sicherung des ehemaligen Produktionsstandortes als Gewerbegebiet. Der Geltungsbereich und die Lage sind den nachstehenden Übersichtskarten zu entnehmen.

Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften und wasserrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 HBO und § 37 Abs. 4 HWG wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften und wasserrechtlichen Festsetzungen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften und wasserrechtlichen Festsetzungen, die zugehörige Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können in der Stadtverwaltung Butzbach, Schlossplatz 1, Zimmer 105 während der üblichen Dienststunden (Montag bis Freitag 08.00 – 12.00 Uhr, Donnerstag 14.00 – 16.30 Uhr) und darüber hinaus nach vorheriger telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 06033-995-128 eingesehen werden, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Bebauungsplan kann auch im Internet unter der Adresse https://stadt-butzbach.de/ unter der Rubrik „Rathaus & Politik“ > „Bauleitplanung“ > „Rechtskräftige Bebauungspläne“ > „Bebauungspläne in der Kartendarstellung öffnen“ (https://stadt-butzbach.de/themen/bebauungsplaene/)  und über das Bauleitplanungsportal des Landes Hessen https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen/a-c in der Rubrik „Butzbach“ eingesehen und heruntergeladen werden.

Sofern in den Festsetzungen keine anderen Datenquellen genannt sind, können alle aufgeführten DIN-Normen und Regelwerke bei der Stadt Butzbach während der üblichen Dienststunden (s.o.) oder nach telefonischer Vereinbarung (s.o.) von jedermann eingesehen werden.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Butzbach, den 30.06.2025

Magistrat der Stadt Butzbach

Fachdienst 6 – Stadtplanung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt

Lage des Plangebiets – Plankarte 1 von 2

genordet, ohne Maßstab

Räumlicher Geltungsbereich – Plankarte 2 von 2

genordet, ohne Maßstab