In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat in ihrer Sitzung am 25.02.2026 den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Mozartstraße 1“ und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) sowie die wasserwirtschaftliche Festsetzung gemäß § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan sowie die Begründung hierzu werden in der Stadtverwaltung Butzbach, Schloßplatz 1, Zimmer 106, 35510 Butzbach während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung wird auf der Homepage der Stadt Butzbach (https://stadt-butzbach.de) unter der Rubrik Rathaus & Politik/ Bauleitplanung eingestellt. Weiterhin können die Unterlagen auch über das zentrale Internetportal Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden danach
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Butzbach geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 und § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Der Entschädigungsberechtigte kann gem. § 44 Abs. 3 S.1 BauGB Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs gem. § 44 Abs. 3 S. 2 BauGB dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch für nach den §§ 39 ff. BauGB eingetretene Vermögensnachteile erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Butzbach, den 15.04.2026
Magistrat der Stadt Butzbach
Sascha Huber
Bürgermeister
Bauleitplanung der Stadt Butzbach, Kernstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Mozartstraße 1“
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