30.07.2021

Bebauungsplan „für das Gelände zwischen Taunus-, Emil-Vogt- und Kleeberger Stra-ße, den westlichen Grenzen der Grundstücke Flur 8 Nr. 679/8 (Kleeberger Str. 104), 679/15, 680, 681 und 682, sowie der südlichen Grenze des Grundstücks Flur 8 Nr. 682 – 1. Änderung“ in der Kernstadt

Bebauungsplan „für das Gelände zwischen Taunus-, Emil-Vogt- und Kleeberger Straße, den westlichen Grenzen der Grundstücke Flur 8 Nr. 679/8 (Kleeberger Str. 104), 679/15, 680, 681 und 682, sowie der südlichen Grenze des Grundstücks Flur 8 Nr. 682 – 1. Änderung“ in der Kernstadt

hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat am 14.07.2021 den o.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung umfasst das Flurstück 676/2 in der Flur 8, Gemarkung Butzbach mit einer Größe von 707 m² (siehe folgende Abbildung).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung ab sofort zur Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Planungsunterlagen können in der Stadtverwaltung Butzbach, Dienstgebäude Landgrafenschloss, Schlossplatz 1, Zimmer 105, während der üblichen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag von 14.00 bis 16.30 Uhr sowie nach Vereinbarung) eingesehen werden.

Die Einsichtnahme ist derzeit nach telefonischer Rücksprache unter den Rufnummern (06033) 995-126 und (06033) 995-124 möglich, da die Räume der Verwaltung aufgrund der Präventionsmaßnahmen zur Reduzierung des Risikos der weiteren schnellen Ausbreitung des sog. Corona-Virus nur nach telefonischer Rücksprache betreten werden dürfen.

Gemäß § 10a BauGB werden die Planunterlagen auch digital im Bürger-GIS des Wetteraukreises (gis.wetterau.de/GISWetterau/Themenkarte Bebauungspläne) eingestellt.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Butzbach beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches her­beigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes so­wie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Butzbach unter Darlegung des die Verlet­zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Magistrat der Stadt Butzbach
Fachdienst 6
Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt