10.07.2020

Bebauungsplans „Am Wuhlsgraben, 1. Änderung“ im Stadtteil Fauerbach v.d.H.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat in ihrer Sitzung am 30.06.2020 den Bebauungsplan Nr. 1 „Am Wuhlsgraben, 1. Änderung“ nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die dazugehörigen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 91 HBO wurden ebenfalls als Satzung beschlossen.

Gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Butzbach tritt mit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplan Nr. 1 „Am Wuhlsgraben, 1. Änderung“ inkl. der dazugehörigen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 91 HBO in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Stadtverwaltung Butzbach, Schloßplatz 1, 35510 Butzbach, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Die Einsichtnahme ist nur nach telefonischer Rücksprache unter den Runfummern 06033-995-126 und 06033-995-124 oder via E-Mail an ralph.miller@stadt-butzbach.de oder melanie.geier@stadt-butzbach.de möglich. Darüber hinaus wird der Bebauungsplan mit Begründung auf die Internetseite der Stadt Butzbach eingestellt.

Hinweis nach § 44 BauGB

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.

Hinweis nach § 215 BauGB

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Butzbach geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Butzbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1
„Am Wuhlsgraben, 1. Änderung“
(unmaßstäblich)