Ab Freitag, 15.05.2020, dürfen Speisen und Getränke unter Einhaltung der speziellen Abstand- und Hygieneregeln auch innerhalb der gastronomischen Betriebe konsumiert werden. Beim Betrieb von Gaststätten, Mensen, Kantinen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und anderen Gewerben sind die nachfolgenden Abstands- und Hygieneregeln bei der Bewirtung von Gästen sowie der Abholung und Lieferung von Speisen einzuhalten.
- Es darf maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern eingelassen werden.
- Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und eventuell des weiteren Hausstandes, muss eingehalten werden, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.
- Bei der Bewirtung in geschlossenen Räumen sowie im Außenbereich müssen zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste erfasst werden (Muster Gästeliste).
- Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Es dürfen keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung (Beispielsweise Salz- und Zuckerstreuer, Pfeffermühlen) bereitgestellt werden.
- Die geeigneten Hygienemaßnahmen müssen getroffen und überwacht werden
- Durch Aushänge sind auf die erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen hinzuweisen.
Das Gleiche gilt für Bars, Kneipen und Schankwirtschaften, wenn Sie mit Gaststätten vergleichbar sind. Sind sie dagegen mit Diskotheken und Tanzlokalen vergleichbar, ist der Betrieb weiterhin untersagt.
Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 06033/ 995-111 telefonisch zur Verfügung.