25.03.2021

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Hauptstraße 33 im Stadtteil Kirch-Göns

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hauptstraße 33“

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Butzbach hat in ihrer Sitzung am 02.03.2021 den im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 12 BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Hauptstraße 33“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt westlich der Hauptstraße und umfasst rd. 0,26 ha. Planziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Abgrenzung räumlicher Geltungsbereich (genordet, ohne Maßstab)

Der Bebauungsplan und die Begründung hierzu, werden ab sofort in der Stadtverwaltung Butzbach, Schloßplatz 1, 35510 Butzbach, Zimmer 106 während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Magistrat der Stadt Butzbach
Fachdienst 6 Stadtplanung, Wirtschaftsförderung, Straßen- und Tiefbau, Umwelt